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Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die Stärkung des Stiftungsstandortes Schweiz
c. Sitz und Adresse;
d. Gründungsdatum;
e. Datum der Steuerbefreiung;
f. Zweck und Tätigkeitsfeld.
Art. 207c Übergangsbestimmung zur Änderung vom….
Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln dem Bundesamt für Statistik die Informationen nach Artikel 110a erstmals im Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung.
4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19908 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 9 Abs. 2 Bst. i zweiter und dritter Satz und Abs. 2bis
2Allgemeine Abzüge sind:
i. ... Das Ausmass vergrössert sich einmalig um die Zuwendung, die die steuerpflichtige Person aus einer Erbschaft, einem Vermächtnis oder einer Schenkung erhält. Das vergrösserte Ausmass kann im Jahr der Eröffnung des Erbgangs, der Erbteilung oder der Schenkung oder jeweils im Folgejahr geltend gemacht werden;
2bisSoweit freiwillige Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe i in der Steuerperiode, in der sie erbracht werden, steuerlich nicht berücksichtigt werden können, sind sie in den zwei nachfolgenden Steuerperioden bis zum Ausmass nach Absatz 2 Buchstabe i erster Satz abziehbar.
Variante 1
Art. 9 Abs. 2 Bst. i zweiter und dritter Satz und Abs. 2bis
2Allgemeine Abzüge sind:
i. ... Das Ausmass vergrössert sich einmalig um die Zuwendung, die die steuerpflichtige Person aus einer Erbschaft, einem Vermächtnis oder einer Schenkung erhält. Das vergrösserte Ausmass kann im Jahr der Eröffnung des Erbgangs, der Erbteilung oder der Schenkung oder jeweils im Folgejahr geltend gemacht werden;
2bisSoweit freiwillige Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe i in der Steuerperiode, in der sie erbracht werden, steuerlich nicht berücksichtigt werden können, sind sie in den nachfolgenden Steuerperioden bis zum Ausmass nach Absatz 2 Buchstabe i erster Satz abziehbar.
8 SR 642.14