Vorlage
Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die Stärkung des Stiftungsstandortes Schweiz
2. Bundesgesetz vom 18. Juni 20104 über die Unternehmens- Identifikationsnummer
Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 und 6-9 sowie Bst. b
2Das UID-Register enthält die Daten zu folgenden Merkmalen der UID-Einheiten (UID-Daten):
a. Kernmerkmale:
3. Status des Eintrags im Handelsregister mit Datum der Eintragung und der Löschung des Eintrags,
6. Status der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG) mit Beginn der Steuerbefreiung nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g DBG,
7. Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit,
8. Rechtsform,
9. Gründungsdatum;
b. Zusatzmerkmale: Daten zur näheren Bestimmung der UID-Einheit, insbesondere detailliertere Umschreibung der UID-Einheit;
Art. 11 Abs. 1bis
1bisEine Liste aller UID-Einheiten, die nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g DBG6 steuerbefreit sind, wird einmal jährlich veröffentlicht.
7
3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
Art. 33a Abs. 2 und 3
2Die Obergrenze nach Absatz 1 erhöht sich einmalig um die Zuwendung, die die steuerpflichtige Person aus einer Erbschaft, einem Vermächtnis oder einer Schenkung erhält. Die erhöhte Grenze kann im Jahr der Eröffnung des Erbgangs, der Erbteilung oder der Schenkung oder jeweils im Folgejahr geltend gemacht werden.
3Soweit freiwillige Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 in der Steuerperiode, in der sie erbracht werden, steuerlich nicht berücksichtigt werden können, sind sie in den zwei nachfolgenden Steuerperioden bis zur Obergrenze nach Absatz 1 abziehbar.
Variante 1