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Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die Stärkung des Stiftungsstandortes Schweiz
Art. 72za Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ….
1Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom …. den geänderten Artikeln 9 Absatz 2 Buchstabe i zweiter und dritter Satz und Absatz 2bis, 23 Absatz 2, 25 Absatz 1terund 39b an.
2Ab diesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.
Art. 78h Übergangsbestimmung zur Änderung vom….
Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln dem Bundesamt für Statistik die Informationen nach Artikel 39b erstmals in der ersten Steuerperiode nach Inkrafttreten dieser Änderung.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.