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Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die Stärkung des Stiftungsstandortes Schweiz

Variante 2

Art. 9 Abs. 2 Bst. i zweiter und dritter Satz und Abs. 2bis

Streichen

Art. 23 Abs. 2

2Der Steuerbefreiung juristischer Personen nach Absatz 1 Buchstaben f und g steht eine marktkonforme Entschädigung ihrer Organe nicht entgegen.

Art. 25 Abs. 1ter

1terSoweit freiwillige Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe c in der Steuerperiode, in der sie erbracht werden, steuerlich nicht berücksichtigt werden können, stellen sie in den zwei nachfolgenden Steuerperioden bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

Variante 1

Art. 25 Abs. 1ter

1terSoweit freiwillige Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe c in der Steuerperiode, in der sie erbracht werden, steuerlich nicht berücksichtigt werden können, stellen sie in den nachfolgenden Steuerperioden bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

Variante 2

Art. 25 Abs. 1ter

Streichen

Art. 39b Information über steuerbefreite juristische Personen

Die kantonalen Steuerbehörden leiten mindestens einmal jährlich folgende Informationen über nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f steuerbefreite juristische Personen an das Bundesamt für Statistik weiter:

a. Firma;

b. Rechtsform;

c. Sitz und Adresse;

d. Gründungsdatum;

e. Datum der Steuerbefreiung;

f. Zweck und Tätigkeitsfeld.