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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 5 Seiten
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a. alle Wirtschaftsakteurinnen, von denen sie eine Funkanlage bezogen haben;
b. alle Wirtschaftsakteurinnen, denen sie eine Funkanlage abgegeben haben.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a und f
1Von den Bestimmungen in Kapitel 2 ausgenommen sind:
a. Funkanlagen, die für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes o- der für andere Ausnahmesituationszwecke ausschliesslich auf Frequenzen, die dem Militär zugewiesen sind, erstellt und betrieben werden, sofern sie nicht in einem gemeinsamen Funknetz zusammen mit anderen Organisatio- nen erstellt und betrieben werden;
f. auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen für die Teilnahme am Amateur- funk, die von einem nach Artikel 45 Absatz 3 oder 4 der Verordnung vom …4 über Funkfrequenzen (VFuF) ermächtigten Funkamateur für seinen Ei- gengebrauch geändert wurden;
Art. 26 Abs. 3
3Die Anlagen nach Absatz 1 müssen auch gewisse Anforderungen in Bezug auf die Frequenznutzung nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 sowie auf die elektromagne- tische Verträglichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
Art. 27 Abs. 4
4Die Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 dürfen nur angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden für:
a. Polizei-, Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörden;
b. den Nachrichtendienst des Bundes;
c. die Armee; und
d. die Durchführung von Notsuchen und Fahndungen nach verurteilten Perso- nen zuständige Behörden.
Art. 27a Vorführung
1Wer eine vom BAKOM nicht zugelassene Funkanlage, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, zu Vorfüh- rungszwecken erstellen und betreiben will, muss eine vom BAKOM zu erteilende Bewilligung erhalten.
2Das BAKOM erteilt die Bewilligung, wenn die Vorführung den aktuellen oder zukünftigen Regelbetrieb im beanspruchten Frequenzbereich nicht übermässig beeinträchtigt.
3Die Vorführung ist lediglich in dem vom BAKOM bestimmten Rahmen zulässig. Letzteres schränkt insbesondere die Dauer und den Ort der Vorführung sowie die für