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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 5 Seiten

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die Sendungen zulässigen Frequenzbänder ein. Sendungen ausserhalb dieser Band- breiten müssen auf ein Minimum reduziert werden.

Art. 28 Betriebsbeschränkung

Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 dürfen nur von den Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 und nach den Bedingungen in den Artikeln 51–57 VFuF5 betrieben wer- den.

Art. 29 Abs. 2

2Wer eine Funkanlage, die den Voraussetzungen für ihre Bereitstellung auf dem Markt nicht entspricht, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will, muss die erforderliche Konzession erlangen (Art. 30 VFuF6).

Art. 39 Abs. 4 Einleitungssatz

4Wenn das BAKOM die Bevölkerung in Anwendung von Artikel 33 Absatz 4 FMG informiert, veröffentlicht es insbesondere folgende Informationen oder macht diese im Abrufverfahren zugänglich:

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19957 wird wie folgt geändert:

Art. 17a Abs. 1

Mikrochips für die Kennzeichnung müssen den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:2010 und 11785:1996/Cor 1:20088 entsprechen sowie einen Code für das Her- kunftsland und die Herstellerin des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der FAV9 über das Anbieten und Inverkehrbringen von neuen Fern- meldeanlagen (Art. 6–20 FAV).

IV

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

5 SR 784.102.1

6 SR 784.102.1

7 SR 916.401

8Die Normen können kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der

Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;

www.snv.ch.

9 SR 784.101.2