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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten

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Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)

vom … [Entwurf vom 06.12.2019]

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 39 Absatz 3bisund 5, 41, 56 Absatz 4 und 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht

1Diese Verordnung regelt die Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts.

2Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim- mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 2 Erhebung wiederkehrender Gebühren

1Die zuständige Behörde erhebt wiederkehrende Gebühren in der Regel jährlich im Voraus.

2Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Gebührenpflichtigen erforderlich, so kann sie die wiederkehrenden Gebühren jährlich im Nachhinein erheben.

3Die gebührenpflichtige Person muss der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben für die Gebührenberechnung bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode zustellen. Andernfalls legt die Behörde die Gebühr aufgrund einer Schätzung fest.

Art. 3 Massgeblicher Zeitraum für die Gebührenberechnung

1Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Grund der Gebührenerhebung eintritt.

1 SR 784.10

2 SR 172.041.1

2019–......