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Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 7 Seiten

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BG über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) BBl 2019

Art. 108e Abs. 2 Bst. b

2Folgende Behörden oder Dritte können Daten im ETIAS abfragen:

b. die Eidgenössische Zollverwaltung und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzübertrittskontrollen an den Schengen-Aussengrenzen;

Art. 109a Abs. 2 Bst. c

2Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

c. die Eidgenössische Zollverwaltung und die für die Kontrolle der Schengener-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen;

Art. 111c Abs. 1

1Die für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen.

Art. 116 Sachüberschrift

Menschenschmuggel und andere Formen der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

Art. 122d

Verstösse von Flugplatzhaltern

1Hält ein Halter eines Flugplatzes, der eine Schengen-Aussengrenze bildet, die Frist zur Umsetzung der Anordnung des SEM nach Artikel 95a Absatz 4 nicht ein, so kann er vom SEM mit einem Betrag von bis zu 50 000 Franken pro Tag belastet werden.

2Die Belastung entfällt, sobald das SEM die Verpflichtungen gemäss Artikel 95a Abs. 4 als erfüllt beurteilt.

3Bei der Bemessung des Betrags ist die wirtschaftliche Grösse des Flugplatzes angemessen zu berücksichtigen.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.