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Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 7 Seiten
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BG über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) BBl 2019
Gliederungstitel vor Art. 95a
3. Abschnitt: Pflichten der Halter von Flugplätzen, die eine Schengen-
Aussengrenze bilden
Art. 95a
1Der Halter eines Flugplatzes, der eine Schengen-Aussengrenze bildet, muss die für eine geordnete Durchführung der Grenzübertrittskontrollen erforderlichen betrieblichen Abläufe sicherstellen, die dafür notwendigen baulichen Massnahmen treffen sowie die erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich bereitstellen.
2Handelt es sich beim Flugplatz um einen internationalen Flughafen, so muss der Halter zudem:
a. die erforderlichen Strukturen bereitstellen, um dem verantwortlichen Luftverkehrsunternehmen die Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern zu ermöglichen, denen die Ein- oder Weiterreise am Flughafen verweigert wurde;
b. eine internationale Transitzone betreiben; und
c. auf Verlangen des SEM eine kostengünstige Unterkunft für Personen bereitstellen, die am Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 22 Abs. 3 AsylG7).
3Anpassungen der betrieblichen Abläufe, bauliche Massnahmen sowie Umnutzungen, die das Verfahren der Grenzübertrittskontrollen berühren, sind vorgängig der für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Das luftfahrtrechtliche Plangenehmigungsverfahren bleibt vorbehalten.
4Das SEM kann auf Antrag der für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörde gegenüber dem Flugplatzhalter Anpassungen der betrieblichen Abläufe, oder der baulichen Massnahmen anordnen oder den Umfang der unentgeltlich bereitzustellenden Räumlichkeiten definieren. Es setzt eine angemessene Frist fest, innert welcher die Anordnungen zu erfüllen sind.
5Der Bundesrat kann die Pflichten nach den Absätzen 1-3 näher umschreiben.
Art. 100a Abs. 2 erster Satz
2Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater unterstützen insbesondere die für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden, die Luftverkehrsunternehmen und die Auslandvertretungen bei der Dokumentenkontrolle. …