Vorlage

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

BG über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) BBl 2019

Art. 103g Sachüberschrift sowie Abs. 1-4

Automatisierte Grenzübertrittskontrolle an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden

1An Flugplätzen, die Schengen-Aussengrenzen bilden, können die für die

Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden ein automatisiertes Verfahren für die Grenzübertrittskontrollen betreiben.

2Am automatisierten Verfahren …

3Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Grenzübertrittskontrolle.

4Im Rahmen des automatisierten Verfahrens …

Art. 104 Abs. 1

1Zur Verbesserung der Grenzübertrittskontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.

Art. 104a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3

1Das SEM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur:

a. Verbesserung der Grenzübertrittskontrollen;

3Die für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzübertrittskontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum, und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abfragen.

Art. 104c Abs. 1 und 4

1Für die Durchführung der Grenzübertrittskontrollen, die Bekämpfung der illegalen Migration und den Vollzug von Wegweisungen müssen Luftverkehrsunternehmen den für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden auf Verlangen Passagierlisten zur Verfügung stellen.

4Die für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden löschen die Daten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt.