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Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 7 Seiten

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BG über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) BBl 2019

verweigert wird, so erlässt die zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. …

Art. 9 Zuständigkeit für die Personenkontrollen

1Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Grenzübertrittskontrollen an den Schengen-Aussengrenzen aus.

1bisBei Wiedereinführung von Kontrollen an den Schengen Binnengrenzen der Schweiz gemäss Schengener Grenzkodex werden diese von der EZV im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.

2aufgehoben

Art. 65 Einreiseverweigerung und Wegweisung an Flugplätzen, die eine

Schengen-Aussengrenze bilden

1Wird die Einreise bei der Grenzübertrittskontrolle an einem Flugplatz verweigert, der eine Schengen-Aussengrenze bildet, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

2Die für die Grenzübertrittskontrolle zuständige Behörde erlässt im Namen des SEM innerhalb von 48 Stunden eine begründete Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodex4. Gegen diese Verfügung kann beim SEM innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Das SEM entscheidet innerhalb von 48 Stunden über die Einsprache.

3Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens 15 Tage der Aufenthalt in der internationalen Transitzone oder in einem definierten Bereich des Flugplatzes gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 76-78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG5).

Art. 73 Abs. 1 Bst. c und 2

1Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:

3Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März

2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

4Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März

2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1.

5 SR 142.31