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Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 7 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
(Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» sowie finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,
beschliesst:
I
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2, 2bis, 2terund 3 erster Satz und Fussnote
2Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Grenzübertrittskontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und die Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz gemäss Schengener Grenzkodex und die Durchführung dieser Kontrollen. Er kann für die Kontrollen Gebühren vorsehen.
2bisDas SEM legt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und den für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest.
2terWird die Einreise an den Schengen-Aussengrenzen verweigert, so erlässt die für die Grenzübertrittskontrollen zuständige Behörde eine Wegweisungsverfügung nach Artikel 64.
3Wenn die Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz gemäss Schengener Grenzkodex3 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise
1BBl 20XX ...
2 SR 142.20
2016–......