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Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 7 Seiten

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BG über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) BBl 2019

Art. 102b Abs. 2

2Der Bundesrat kann Luftverkehrsunternehmen, Flugplatzhalter und andere Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, für Personenkontrollen dazu ermächtigen, die auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.

Gliederungstitel vor Art. 103

2. Abschnitt: Passagierdaten, Überwachung und Kontrollen an Flugplätzen und Meldepflicht von Luftverkehrsunternehmen

Art. 103 Abs. 1 Einleitungsteil und 2 erster Satz

1Die Ankunft von Flugpassagieren kann mit technischen Erkennungsverfahren überwacht werden. Die für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden verwenden die dabei erhobenen Daten:

2Die für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden melden dem NDB, wenn sie durch diese Überwachung eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. ….

Art. 103b Abs. 2 Bst. d

2Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:

d. der Zeitpunkt der Ein- und Ausreise in den und aus dem Schengen-Raum sowie die Grenzübergangsstelle und die für die Grenzübertrittskontrolle zuständige Behörde;

Art. 103c Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a

1Folgende Behörden können Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/22268 online eingeben und bearbeiten:

a. die Eidgenössische Zollverwaltung und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzübertrittskontrollen;

2Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:

a. die Eidgenössische Zollverwaltung und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz;

8 Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1.