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Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 7 Seiten

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BG über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) BBl 2019

c. zur Sicherstellung ihrer Übergabe an die Behörden eines Nachbarstaates gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen.

2Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports oder bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.

Art. 82 Abs. 3

3Der Bund kann sich für einen befristeten Zeitraum mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten für die kurzfristige Festhaltung von Personen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c beteiligen. Eine finanzielle Beteiligung setzt voraus, dass:

a. die betreffende Person in einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum festgehalten wird;

b. im entsprechenden Grenzraum eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen zu verzeichnen ist; und

c. das kantonale Ausreisezentrum der kurzzeitigen Unterbringung von ausländischen Personen dient, die beim illegalen Übertritt im entsprechenden Grenzraum aufgegriffen und formlos weggewiesen wurden (Art. 64c Abs. 1 Bst. a).

Art. 92 Sachüberschrift

Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen

Art. 95 Weitere Transportunternehmen

Der Bundesrat kann weitere kommerzielle Transportunternehmen den Artikeln 92-94, 122a und 122c unterstellen, wenn schweizerische Landgrenzen zu einer Schengen-Aussengrenze werden. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben von Artikel 26 des Übereinkommens vom 19. Juni 19906 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen.

6 Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux- Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L

239 vom 22.9.2000, S. 19.