Vorlage

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

a. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach dem anwendbaren Abkommen nicht erfüllt sind;

b. das Gesuch die Anforderungen nach Artikel 5 nicht erfüllt und die Mängel nicht behoben worden sind; oder

c. die gesuchstellende Person ihren Pflichten nach Artikel 6 nicht nachkommt.

Art. 8 Kosten und Entschädigungen

1 Für die Einleitung des Verständigungsverfahrens werden keine Kosten auferlegt.

2 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Art. 9 Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit dieses Gesetz oder das anwendbare Abkommen nichts anderes bestimmt, ist für die Einleitung des Verständigungsverfahrens das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19682 anwendbar.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden

Art. 10 Information der Steuerbehörden

1 Das SIF informiert die Steuerbehörden, die für die vom Verständigungsverfahren betroffenen Steuern zuständig sind (zuständige Steuerbehörde), über die in der Schweiz oder im andern Staat eingereichten Gesuche um ein Verständigungsverfahren.

2 Es gibt den zuständigen Steuerbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern die Besteuerung in der Schweiz vom Verständigungsverfahren betroffen ist.

Art. 11 Amtshilfe

1 Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sowie das SIF unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung des Verständigungsverfahrens; sie erstatten einander kostenlos die zweckdienlichen Meldungen, erteilen einander die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die Akten.

2 Die andern Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden leisten dem SIF Amtshilfe, sofern dies für die Durchführung des Verständigungsverfahrens erforderlich ist. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

3 Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

2 SR 172.021