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Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 10 Seiten

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2 In allen andern Fällen erlischt die Pflicht der Steuerbehörde zur Umsetzung der Verständigungsvereinbarung zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist.

Art. 22 Verzinsung

Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf einen für die Rückerstattung bereits bezahlter Steuern gesetzlich geschuldeten Zins, wenn sie:

a. die Veranlagung, die zu einer nicht dem anwendbaren Abkommen entsprechenden Besteuerung geführt hat, absichtlich oder aufgrund mangelnder Sorgfalt erwirkt hat; oder

b. die vorgesehenen Verfahren zur Vermeidung der nicht dem Abkommen entsprechenden Besteuerung, mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren, absichtlich oder aufgrund mangelnder Sorgfalt versäumt oder mit mangelnder Sorgfalt geführt hat.

Art. 23 Kosten und Entschädigungen

1 Die zuständige Steuerbehörde kann der betroffenen Person die Kosten der Umsetzung auferlegen, sofern das Verständigungsverfahren bei zumutbarer Sorgfalt hätte vermieden werden können.

2 Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung.

3. Kapitel: Entlastung von der Verrechnungssteuer, Widerhandlungen im Zusammenhang mit Quellensteuern auf Kapitalerträgen

1. Abschnitt: Entlastung von der Verrechnungssteuer

Art. 24 Organisation

1 Die ESTV ist für die Durchführung des Verfahrens zur Entlastung von der Verrechnungssteuer zuständig.

2 Sie regelt die Modalitäten der Geltendmachung des Anspruchs auf Entlastung von der Verrechnungssteuer. Für die elektronische Übermittlung von Rückerstattungsanträgen bestimmt sie die Zustellplattform.

Art. 25 Mitwirkungspflicht

1 Wer einen Antrag auf Entlastung von der Verrechnungssteuer stellt, muss der ESTV über alle Tatsachen, die für die Entlastung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einreichen.

2 Kommt die antragstellende Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die ESTV den Anspruch ohne die verlangten Auskünfte nicht abklären, so weist sie den Antrag ab.