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Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 10 Seiten
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2. Kapitel: Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer nicht dem Abkommen entsprechenden Besteuerung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Geltungsbereich dieses Kapitels
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für zwischen den Staaten geführte Verfahren, die nach dem anwendbaren Abkommen auf Gesuch durchgeführt werden, um bestehende oder absehbare dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerungen zu vermeiden (Verständigungsverfahren).
Art. 3 Zuständige Behörde
Für die Durchführung der Verständigungsverfahren zuständig ist das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF).
Art. 4 Gesuchstellende Person
Eine Person, die der Auffassung ist, dass sie oder eine mit ihr verbundene Person von einer nicht dem anwendbaren Abkommen entsprechenden Besteuerung betroffen ist oder wird, kann um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ersuchen.
2. Abschnitt: Einleitung des Verständigungsverfahrens
Art. 5 Gesuch
1 Das Gesuch um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ist beim SIF einzureichen.
2 Das Gesuch muss die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten.
3 Es muss in einer Amtssprache oder auf Englisch verfasst sein.
4 Genügt das Gesuch diesen Anforderungen nicht oder lassen die Anträge oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen, so fordert das SIF die gesuchstellende Person auf, die Mängel zu beheben.
Art. 6 Mitwirkungspflicht
Die gesuchstellende Person muss dem SIF über alle Tatsachen, die für das Verständigungsverfahren von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einreichen.
Art. 7 Nichteintreten auf das Gesuch
Das SIF leitet kein Verständigungsverfahren ein, wenn: