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Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 10 Seiten
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c. ungerechtfertigte oder bereits erfüllte Ansprüche geltend macht.
Art. 30 Ungerechtfertigte Anrechnung der ausländischen Residualsteuer Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil einer andern Person, eine ungerechtfertigte Steueranrechnung der ausländischen Residualsteuer erwirkt, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Art. 31 Gefährdung der schweizerischen Einkommens- oder Gewinnsteuer Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. in einem Antrag auf Steueranrechnung der ausländischen Residualsteuer unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
b. als antragstellende Person unrichtige Auskünfte erteilt;
c. ungerechtfertigte oder bereits erfüllte Ansprüche auf Steueranrechnung geltend macht;
d. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder andern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
Art. 32 Anzeige an die ESTV
Wird die Widerhandlung nach Artikel 30 oder 31 im Veranlagungsverfahren einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die ESTV verpflichtet.
Art. 33 Strafverfahren und Zuständigkeit
1 Auf Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen dieses Gesetzes ist das Bundesgesetz vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.
4. Kapitel: Geheimhaltung
Art. 34
1 Wer mit dem Vollzug eines internationalen Abkommens im Steuerbereich oder dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, muss gegenüber andern Behörden und Privaten über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung des Amtes bekannt werden, Stillschweigen bewahren und den Einblick in die Akten verweigern.
2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht: