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Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 10 Seiten
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4. Abschnitt: Durchführung des Verständigungsverfahrens
Art. 12 Stellung und Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person
1 Bei der Durchführung des Verständigungsverfahrens ist die gesuchstellende Person nicht Partei. Sie kann weder die Akten des Verfahrens einsehen noch am Verfahren teilnehmen.
2 Das SIF kann von der gesuchstellenden Person während des Verfahrens weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen. Es kann mit ihrer Einwilligung, allenfalls zusammen mit der zuständigen Behörde des andern Staates, einen Augenschein durchführen, wenn dies der Feststellung des Sachverhalts dient.
Art. 13 Übertragung der Verhandlungsführung
1 Das SIF kann eine Behörde eines Staates, der nicht Partei des anwendbaren Abkommens ist, in das Verständigungsverfahren einbeziehen oder dieser die Verhandlungsführung übertragen.
2 Soweit dies der Sicherung der Interessen der Schweiz dient, kann das SIF die Verhandlungsführung in einem Verständigungsverfahren für einen andern Staat übernehmen, auch wenn die Schweiz nicht Partei des anwendbaren Abkommens ist.
Art. 14 Abschluss des Verständigungsverfahrens
1 Das Verständigungsverfahren wird durch eine Vereinbarung zwischen dem SIF und der zuständigen Behörde des andern Staates abgeschlossen (Verständigungsvereinbarung).
2 Gegen die Verständigungsvereinbarung steht kein Rechtsmittel zur Verfügung.
Art. 15 Zustimmung zur Umsetzung
1 Sofern die Verständigungsvereinbarung in der Schweiz umzusetzen ist, wird sie mit Zustimmung der Person verbindlich, deren Besteuerung in der Schweiz sie betrifft (betroffene Person).
2 Mit der Zustimmung verzichtet die betroffene Person auf sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem in der Verständigungsvereinbarung geregelten Gegenstand.
Art. 16 Innerstaatliche Übereinkunft
1 Der Verständigungsvereinbarung gleichgestellt ist eine Übereinkunft zwischen der zuständigen Steuerbehörde und dem SIF über die Besteuerung der betroffenen Person in der Schweiz, wenn dadurch ein Verständigungsverfahren vermieden werden kann.
2 Diese Übereinkunft bedarf der Zustimmung der betroffenen Person.
3 Mit der Zustimmung verzichtet die betroffene Person auf sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem in der Übereinkunft geregelten Gegenstand.