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Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 10 Seiten

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Art. 17 Kosten und Entschädigungen

1 Für die Durchführung des Verständigungsverfahrens werden keine Kosten auferlegt.

2 Weder die gesuchstellende Person noch eine andere betroffene Person hat Anspruch auf eine Entschädigung.

5. Abschnitt: Umsetzung der Verständigungsvereinbarung

Art. 18 Grundsätze

1 Das SIF teilt die Verständigungsvereinbarung der zuständigen Steuerbehörde mit.

2 Diese setzt die Verständigungsvereinbarung von Amtes wegen um.

3 Hängige Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit dem in der Verständigungsvereinbarung geregelten Gegenstand müssen vor der Umsetzung abgeschlossen sein.

Art. 19 Umsetzungsverfügung

1 Die zuständige Steuerbehörde erlässt auf Grundlage der Verständigungsvereinbarung eine Verfügung, soweit dies zu deren Umsetzung notwendig ist (Umsetzungsverfügung).

2 Die betroffene Person muss der Steuerbehörde alle für die Umsetzung notwendigen Auskünfte erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einreichen.

3 Im Übrigen sind für den Erlass der Umsetzungsverfügung die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betreffende Verfügung der zuständigen Steuerbehörde ergangen ist oder ergangen wäre.

4 Gegen die Umsetzungsverfügung können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen die Verfügung der zuständigen Steuerbehörde, die den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betroffen hat oder hätte.

Art. 20 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide

Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid ist nicht vollstreckbar, soweit der Gegenstand der Umsetzungsverfügung davon betroffen ist.

Art. 21 Umsetzungspflicht der zuständigen Steuerbehörde

1 Die zuständige Steuerbehörde setzt die Verständigungsvereinbarung nicht um, sofern das Gesuch um Durchführung des Verständigungsverfahrens mehr als zehn Jahre nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht wird, die oder der den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betrifft.