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Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 10 Seiten

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a. bei der Übermittlung von Informationen nach dem anwendbaren Abkommen an einen andern Staat;

b. bei Auskünften und der Übermittlung von Informationen, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht besteht.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 35 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat regelt:

a. das Verfahren der staatsvertraglich vereinbarten Entlastung von an der Quelle erhobenen schweizerischen Steuern auf Kapitalerträgen;

b. das Verfahren der staatsvertraglich vereinbarten Anrechnung von Steuern des andern Vertragsstaats an die in der Schweiz geschuldeten Steuern;

c. unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, die sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegt, für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Steuern belastet sind, die Steueranrechnung beanspruchen kann;

d. die Unterstellung der nach dem anwendbaren Abkommen zu treffenden Entscheidungen und Verfügungen der ESTV, welche Steuern des andern Vertragsstaats zum Gegenstand haben, unter die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit; er stellt diese Entscheidungen und Verfügungen in Bezug auf ihre Vollstreckbarkeit den Entscheidungen über Bundessteuern gleich.

2 Er kann den Erlass von Verfahrensbestimmungen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) übertragen.

3 Das EFD regelt im Einvernehmen mit den Kantonen deren Beteiligung an Zahlungen, die die Schweiz dem andern Vertragsstaat in einem Abkommen im Steuerbereich zugesichert hat.

Art. 36 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Das Bundesgesetz vom 22. Juni 19514 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird aufgehoben.

2 Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055 wird wie folgt geändert:

Art. 83 Bst. y

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

4AS 1951 889, 2013 231, 2017 5517, 2019 2413

5 SR 173.110