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Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 8 Seiten

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Bundesbeschluss Genehmigung Abkommen zur Beteiligung an Prüm und Eurodac

Anhang 1

(Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch5

5quinquies: Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm

Art. 356 a. Bund und Kantone

1 Gestützt auf das Abkommen zur Beteiligung an Prüm6 unterstützen der Bund und die Kantone mittels Abgleichs von Informationssystemen, die biometrische Daten, Fahrzeuge und Fahrzeughalter enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die Vertragsstaaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.

2 Die nationalen Kontaktstellen der Vertragsstaaten können nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI7 im Einzelfall zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in dem schweizerischen Informationssystem abgleichen.

Art. 357 b. Nationale Kontaktstellen

1 Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI.8 Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr:

5 SR 311.0

6Abkommen vom 27. Juni 2017 zwischen der Europäischen Union und der Schweiz betref-

fend die Anwendung bestimmter Artikel des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI sowie des Rahmenbeschlusses

2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (SR xxx)

7Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschrei-

tenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl L 210 vom 6.8.2008, S. 1

8Abkommen vom 27. Juni 2017 zwischen der Europäischen Union und der Schweiz betref-

fend die Anwendung bestimmter Artikel des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des