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Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 8 Seiten
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Bundesbeschluss Genehmigung Abkommen zur Beteiligung an Prüm und Eurodac
Abkommens zur Beteiligung an Prüm12. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Staat Zugang zum Subsystem IVZ-Fahrzeuge die Eigentümer- oder Halterdaten zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI.13
2. DNA-Profil-Gesetz14
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt:
c. (. . .);
d. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm15.
Zwischentitel vor Art. 13a:
4a. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit
Art. 13a Zugriff im Abruf- und Abgleichsverfahren auf das Informationssystem im Rahmen das Abkommen zur Beteiligung an Prüm
1 Gestützt auf das Abkommen zur Beteiligung an Prüm16 können die nationalen Kontaktstellen der Vertragsstaaten im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten
2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (SR xxx)
12Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und der Schweiz betref-
fend die Anwendung bestimmter Artikel des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI sowie des Rahmenbeschlusses
2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (SR xxx)
13Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreiten-
den Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, JO L 210 vom 6.8.2008, S. 1
14SR 363
15Abkommen vom 27. Juni 2017 zwischen der Europäischen Union und der Schweiz betref-
fend die Anwendung bestimmter Artikel des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI sowie des Rahmenbeschlusses
2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (SR xxx)
16Abkommen vom 27. Juni 2017 zwischen der Europäischen Union und der Schweiz betref-
fend die Anwendung bestimmter Artikel des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI sowie des Rahmenbeschlusses