Vorlage
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 8 Seiten
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Bundesbeschluss Genehmigung Abkommen zur Beteiligung an Prüm und Eurodac
ger schwerer Straftaten den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen.
2Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 1 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen:
a. fedpol;
b. der Nachrichtendienst des Bundes;
c. die Bundesanwaltschaft;
d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
3Zentrale Zugangsstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/201319 ist die Einsatzzentrale fedpol. Sie prüft inbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind.
4Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so leitet die zentrale Zugangsstelle den Antrag der Kontakstelle des SEM weiter. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert via die nationale Kontaktstelle des SEM.
5In dringenden Ausnahmfällen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die zentrale Zugangsstelle unverzüglich den Antrag der Kontakstelle des SEM weiterleiten und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Ausländer- und Integrationsgesetz20
Art. 111j
1Das SEM als nationale Kontaktstelle kann auf der Grundlage des Eurodac-Protokolls21 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonsti-
folgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1
19 ABl. L 180/1 vom 29. Juni 2013
20 SR 142.20
21 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Be-