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Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 8 Seiten

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Bundesbeschluss Genehmigung Abkommen zur Beteiligung an Prüm und Eurodac

a. Es nimmt Ersuchen um einen Abgleich mit den DNA-Profilen und den daktyloskopischen Daten, die im Informationssystem von anderen Staaten enthalten sind, der folgenden Behörden entgegen:

1. fedpol;

2. der Nachrichtendienst des Bundes;

3. die Bundesanwaltschaft;

4. kantonale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

b. Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Ersuchens der Schweiz im Informationssystem für DNA-Profile oder für Fingerabdrücke eines beteiligten Staates erzielt worden sind.

c. Es übermittelt dem ersuchenden Staat die personenbezogenen Daten und auf Ersuchen weitere verfügbare Angaben gemäss den Artikeln 5 (DNA-Profile) und 10 (daktyloskopische Daten) des Beschlusses 2008/615/JI.9

d. Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie dem Artikel 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI.10

e. Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest.

2 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer und Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI11 im Rahmen des

Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI sowie des Rahmenbeschlusses

2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (SR xxx)

9Abkommen vom 27. Juni 2017 zwischen der Europäischen Union und der Schweiz betref-

fend die Anwendung bestimmter Artikel des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI sowie des Rahmenbeschlusses

2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (SR xxx)

10Abkommen vom 27. Juni 2017 zwischen der Europäischen Union und der Schweiz betref-

fend die Anwendung bestimmter Artikel des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI sowie des Rahmenbeschlusses

2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (SR xxx)

11Abkommen vom 27. Juni 2017 zwischen der Europäischen Union und der Schweiz betref-

fend die Anwendung bestimmter Artikel des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI sowie des Rahmenbeschlusses