Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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rechtsetzende Bestimmungen enthalten (Art. 164 Abs. 1 Bst. e und g BV) oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Abschluss der genannten Abkommen und die damit verbundenen Gesetzesänderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

7.3 Erlassform (Bundesbeschluss, Umsetzungserlass)

Nach Artikel 141 Absatz 1 Bst. d BV unterstehen völkerrechtliche Verträge dem Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Weder das Abkommen zur Beteiligung an «Prüm» noch das Eurodac-Protokoll, die beide mit der EU abgeschlossen wurden, noch das PCSC-Abkommen, das mit den Vereinigte Staaten von Amerika abgeschlossen wurde, erfüllen die ersten beiden Bedingungen. Sie können nämlich jederzeit aufgehoben werden und sehen auch keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor.

Es gilt noch zu überprüfen, ob die Abkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder ob deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG) gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generellabstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV gelten Bestimmungen, die in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind.

Die vorliegenden Abkommen enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen, insofern als sie die Übernahme von Änderungen, das Recht der Beteiligung von Experten an Arbeitsgruppen oder auch den automatisierten Abgleich bestimmter Daten betreffen. Müssten diese Regeln im internen Recht erlassen werden, hätte dies im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV in Form eines Bundesgesetzes zu erfolgen. Folglich unterliegen die Genehmigungsbeschlüsse für die Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bzw. der Schweiz und den USA gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem Referendum.

Die Abkommen vertiefen die Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten im Bereich der Strafverfolgung und -verhinderung. Die Strafverfolgungsbehörden erhalten insbesondere einen erweiterten Austausch von Daten bezüglich DNA-Profilen, Fingerabdrücken und im Rahmen des Abkommens zu Prüm zusätzlich Daten bezüglich Fahrzeugen und Fahrzeughalter. Dieser Austausch ist unter Voraussetzungen automatisiert möglich und erlaubt damit eine schnellere Arbeit.

Wenn völkerrechtliche Verträge dem Referendum unterliegen, werden sie von der Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses genehmigt (Art. 24 Abs. 3 ParlG).