Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Das Programm Prüm Plus bezweckt die Verbesserung der Sicherheit in der Schweiz durch die Vertiefung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, insbesondere durch den vereinfachten Abgleich von DNA-Profilen und Fingerabdruckdaten sowie den Austausch von Fahrzeugregister- und Fahrzeughalterdaten.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Das Vorhaben wird offensichtlich keine unmittelbaren Auswirkungen im Umweltbereich haben. Daher wurde diese Frage im Vorfeld nicht analysiert.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Bundesbeschlüsse zur Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zur Beteiligung an «Prüm»41, des Eurodac-Protokolls42 und des PCSC-Abkommens43 basieren auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), der besagt, dass die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Gemäss Artikel 184 Absatz 2 BV unterzeichnet und ratifiziert der Bundesrat die völkerrechtlichen Verträge und unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002; Art. 7Aa Abs. 1 RVOG). Der Bundesrat hat in dem Fall nicht die Befugnis, diese Verträge selbst abzuschliessen, weil er nicht durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist und weil diese Verträge nicht von beschränkter Tragweite gemäss Artikel 7a Absatz 2 RVOG sind. Diese Abkommen sind daher dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten.
Die vorliegenden Bundesbeschlüsse unterliegen gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum, weil sie wichtige
41 Abkommen vom XXX zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L ……)
42 Protokoll vom xxx zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (ABl. L …)
43 Abkommen vom xxx zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten.