Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
Wie bei den übrigen Massnahmen (Art. 62d Abs. 1, Art. 63a Abs. 1, Art. 64b Abs. 1 Bst. a StGB) sieht Absatz 4 vor, dass die Vollzugsbehörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mindestens einmal jährlich prüft, ob die Bewährungshilfe und die Weisungen aufgehoben werden können. Befürwortet sie die Aufhebung, stellt sie dem Gericht entsprechend Antrag, und das Gericht entscheidet gemäss Absatz 3 Buchstaben b und c. Mit dem rechtskräftigen Aufhebungsentscheid sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen beendet.
Weiter prüft die Vollzugsbehörde jährlich, ob die Weisungen geändert werden müssen. Bejaht sie dies, kann siegemäss Absatz 2 direkt entscheiden, wenn die zukünftige Freiheitsbeschränkung nicht wesentlich schwerer ist als die bisherige und wenn sie vom nachträglichen Entscheid des Gerichts abgedeckt ist. In allen anderen Fällen stellt sie dem Gericht nach Absatz 3 Buchstabe c einen Antrag. Wie bei den Massnahmen (Art. 62d Abs. 1, Art. 63a Abs. 1, Art. 64b Abs. 2 Bst. a und c StGB) hört die Vollzugsbehörde die verurteilte Person an, und sie stützt sich auf einen Bericht der für die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Weisungen zuständigen Behörde.
Hat die Vollzugsbehörde Zweifel bezüglich der Gefährlichkeit des Täters und erwägt sie, in Anwendung der Artikel 62f und 89a VE-StGB die Bewährungshilfe und die Weisungen aufzuheben, zieht sie nach Absatz 5 die Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit nach Artikel 91a VE-StGB bei. Der Beizug der Fachkommission ist ähnlich geregelt wie in Artikel 75a Absatz 1 VE-StGB. Sie kommt also nur zum Zug, wenn Zweifel an der Gefährlichkeit im Sinne von Artikel 91b VE-StGB bestehen und es möglich ist, dass die Begleitmassnahmen aufgehoben werden.
Ein systematischer Beizug der Fachkommission ist nicht angezeigt. Die Lösung wäre kostspielig und könnte die Fachkommissionen überlasten.
2.7 Terminologische Bereinigung
Die terminologische Bereinigung betrifft Artikel 63 Absatz 3, 64b Absatz 1, 64c Absätze 1 und 2, 67b Absatz 3, 67c Absätze 4, 5 und 6, 84 Absatz 4, 86 Absätze 1, 2 und 3 sowie 89 Absatz 2 VE-StGB
Siehe dazu die Ausführungen in Ziffer 1.3.7.