Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Weil gemäss Vorentwurf auch am Ende der Freiheitsstrafe oder der Massnahme Weisungen erteilt werden können, muss der Hinweis auf die Probezeit gestrichen werden.

Artikel 94 Absatz 2 VE-StGB enthält eine klarere Aufzählung der möglichen Weisungen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend und lehnt sich an den geltenden Artikel 94 StGB an, aber auch an die in Artikel 237 Absatz 2 StPO aufgeführten Ersatzmassnahmen.

Beim «den Bedürfnissen des Täters entsprechenden Ort» (Bst. a) ist namentlich an einen Aufenthalt in einer offenen Einrichtung zu denken, in welcher der Täter umfassend und bedarfsgerecht betreut werden kann (strukturierter Rahmen, Beschäftigung, soziale und persönliche Betreuung, Therapie usw.), wobei auch eine gewisse Überwachung aufrechterhalten wird. Diese Art der Betreuung kann beispielsweise bei Sexualstraftätern notwendig sein, wenn sie lange oder sehr lange begleitet werden müssen, und wenn eine stationäre therapeutische Massnahme ohne Erfolg geblieben ist.

Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a VE-StGB ist keine gesetzliche Grundlage für einen Freiheitsentzug, weder in einer Strafanstalt, in einem Massnahmenzentrum, in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, in einer Einrichtung für fürsorgerische Unterbringungen oder sonst in einer Institution, die einen Freiheitsentzug bewirkt.

Mit «Beschäftigung» (Bst. b) ist die (schon in Art. 94 StGB genannte) Berufsausübung, aber auch Freizeitaktivitäten und die Mitwirkung in Vereinen gemeint. Der Verurteilte soll dazu angehalten werden, sich im Rahmen einer strukturierten Tätigkeit, einer Arbeit oder einer anderen Aktivität zu beschäftigen. Nicht Gegenstand dieser Regelung sind das Tätigkeitsverbot sowie das Kontakt- und Rayonverbot. Diese Verbote ordnet das Gericht im Grundurteil oder nachträglich an (Art. 67, Art. 67b und Art. 67d Abs. 2 StGB).

Für die ärztliche und psychologische Betreuung übernimmt Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c VE-StGB die Formulierung von Artikel 94 StGB. Die Betreuung umfasst nicht nur die psychotherapeutische und somatische Pflege, sondern jede Betreuung, die therapeutische Zwecke verfolgt (z. B. die Begleitung durch einen Coach oder eine Kunsttherapie) und deren Hauptziel die Rückfallverhütung und die soziale Wiedereingliederung des Täters ist.

Bei der Pflicht, sich toxikologischen Tests zu unterziehen (Bst. d), geht es um Urinproben, Blutproben und andere Kontrollen, mit denen Substanzen im Körper nachgewiesen werden können. Die Tests sollen der Behörde helfen, Alkohol- oder Drogenabstinenz, aber auch etwa die Einnahme eines Medikaments zu überprüfen.

Beim «Verbot, Gegenstände in Verbindung mit der Straftat herzustellen, zu benutzen, darüber zu verfügen oder anderweitig zu besitzen» (Bst. e) ist beispielsweise an den Täter eines Raubüberfalls zu denken, dem der Besitz einer Waffe verboten wird, oder an den Konsumenten harter Pornographie, dem der Gebrauch des Internets untersagt wird.

Der Schadenersatz (Bst. f) umfasst nicht nur die finanziellen Bemühungen des Täters zur Wiedergutmachung des Schadens, sondern auch jede andere Form der Wiedergutmachung nach der Verurteilung.