Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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werden. Eine gleiche Regelung ist in Artikel 62f Absatz 4 zweiter Satz und in Artikel 89a Absatz 4 zweiter Satz VE-StGB vorgesehen.114
Artikel 95a VE-StGB
Artikel 95a Absatz 1 VE-StGB übernimmt teilweise die Formulierung von Artikel 95 Absatz 3 StGB.
Absatz 1 regelt Sachverhalte, in denen die verurteilte Person den festgelegten Betreuungsrahmen nicht befolgt hat oder in denen dieser Rahmen nicht mehr angemessen erscheint. Es geht beispielsweise um Fälle, in denen die Person nicht zu einem Treffen erschienen ist oder um positiv ausgefallene Alkoholtests oder allgemein um jede Missachtung des vom Gericht aufgestellten und angeordneten Betreuungsrahmens. Die Bewährungshilfe und die Weisungen können sich als unzureichend erweisen, weil sie nicht ausreichend auf den Täter abgestimmt sind. In solchen Fällen ist es möglich, die Betreuung zu intensivieren (Art. 95a Abs. 3 Bst. c VE-StGB). Umgekehrt kann es auch sein, dass sich der Täter positiv entwickelt und keine weitere Betreuung benötigt. Dann müssen die Bewährungshilfe und die Weisungen aufgehoben werden (Art. 95a Abs. 3 Bst. b und c VE-StGB).
Die Behörde, die für die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Weisungen zuständig ist, erstattet der Vollzugsbehörde in den in Absatz 1 beschriebenen Situationen Bericht. Dieser muss über die Einleitung der Massnahmen und deren Vollzug (Zusammenarbeit, aufgetretene Schwierigkeiten usw.) Auskunft geben. Mit Blick auf den Entscheid, den das Gericht nach Absatz 3 zu treffen hat, muss der Bericht die hierzu erforderlichen Informationen enthalten. Die betroffene Person ist in jedem Fall über den Inhalt des Berichts und die Folgemassnahmen, die auf seiner Grundlage getroffen werden können, zu informieren.
Die Absätze 2 und 3 beschreiben die Rechtsfolgen, wenn einer der in Absatz 1 beschriebenen Sachverhalte eintritt. Absatz 2 regelt die Zuständigkeiten der Vollzugsbehörde: Sie kann den Täter mahnen, die Weisungen im Sinne des Urteils ändern oder dem Gericht Antrag stellen. Auch die jährliche Prüfung der Bewährungshilfe und der Weisungen nach Absatz 4 obliegt der Vollzugsbehörde. Absatz 3 regelt die Zuständigkeiten der gerichtlichen Behörde: Sie kann die verurteilte Person ebenfalls mahnen, aber auch Bewährungshilfe anordnen (wenn zum Beispiel vorher nur Weisungen erteilt worden sind), die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
Die parallele Zuständigkeit ist angemessen, denn es ist wichtig, dass die Vollzugsbehörde schnell eingreifen und den Betreuungsrahmen gegebenenfalls anpassen kann. Entscheide, die eine stärkere Einschränkungen von Grundrechten zur Folge haben (wie z.B. das Erteilen neuer Weisungen), bleiben hingegen dem Gericht vorbehalten. So ist es beispielsweise Sache der Vollzugsbehörde, die bestehende Therapie oder die Häufigkeit toxikologischer Tests anzupassen. Sie könnte den Täter jedoch nicht zu einer Beschäftigung verpflichten, dies müsste vom Gericht angeordnet werden. Die Regelung entspricht derjenigen von Artikel 67d Absatz 1 StGB für die Erweiterung eines Kontakt- und Rayonverbotes.
114 Vgl. die Erläuterungen zu Art. 62f Abs. 4 Satz 2 und Art. 89a Abs. 4 zweiter Satz VE- StGB.