Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Wie die Berufsausübung sollen auch Aus- und Weiterbildung (Bst. g) eine Beschäftigung sicherstellen, die Rückfälle verhindern und zur sozialen Wiedereingliederung beitragen kann. Die Weisung betrifft Personen, die auf Aus- und Weiterbildung angewiesen sind, um sich in den Arbeitsmarkt integrieren zu können, wie beispielsweise junge Erwachsene, oder Personen, die über keine Grundausbildung verfügen.

Die Pflicht, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Bst. h), kommt auch in der Strafprozessordnung vor, dort als Ersatzmassnahme (Art. 237 Abs. 2 Bst. d StPO). Bei dieser Weisung wird die verurteilte Person beispielsweise dazu verpflichtet, sich in regelmässigen Abständen bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Stelle, auf einem Polizeiposten oder bei einer anderen Verwaltungsstelle zu melden.

Es kann auch notwendig sein, das Führen eines Motorfahrzeugs zu verbieten, und zwar über die in Artikel 67e StGB festgelegte maximale Dauer von fünf Jahren hinaus (Bst. i). Das kann der Fall sein, wenn ein Täter nach seiner Entlassung aus einer fünfjährigen Strafe oder Massnahme ein Risiko für den Verkehr darstellt. Für das Verbot gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Artikel 67e StGB, d. h. der Täter muss zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens ein Motorfahrzeug verwendet haben.

Kommt die Anordnung eines Aufenthalts in einer spezialisierten Einrichtung oder eine medizinische oder psychologische Betreuung in Frage – also eine therapeutische Betreuung im weiteren Sinn –, muss sich das Gericht oder die Vollzugsbehörde nach Artikel 94 Absatz 3 VE-StGB beim Entscheid auf ein Gutachten i. S. von Artikel 56 Absatz 3 StGB stützen. Es wäre nicht zu begründen, dass für eine ambulante Behandlung einer nicht inhaftierten Person ein Gutachten eingeholt werden müsste, nicht aber für eine Weisung, die eine vergleichbare Therapie zum Gegenstand hat. In jedem Fall kann sich das Gericht oder die Vollzugsbehörde auf die Einschätzung der Bewährungshilfe und auf andere Fachpersonen abstützen, wenn es darum geht, den geeigneten Betreuungsrahmen festzulegen.113

Wie bei den strafprozessualen Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 3 StPO) und den Kontakt- und Rayonverboten (Art. 67b Abs. 3 StGB) ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen (s. Absatz 4), die es erlaubt, die Einhaltung von Weisungen mittels technischer Geräte zu überwachen, die mit dem Täter fest verbunden sind (elektronische Überwachung). Die Überwachung dient dazu, die Ortsveränderungen des Täters zu kontrollieren und ihn zu lokalisieren. Ihr Einsatz ist deshalb auf Örtlichkeiten beschränkt, in denen sich der Täter aufhalten soll, ohne dass seine Anwesenheit unmittelbar kontrolliert werden könnte. Dies betrifft Weisungen zum Aufenthaltsort (Bst. a) und zur Beschäftigung (Bst. b).

Artikel 95 Absatz 2 VE-StGB

Artikel 95 Absatz 2 StGB wird neu formuliert. Das Urteil oder der Entscheid soll den Betreuungsrahmen und die Pflichten des Täters klar festlegen. Der Inhalt der Bewährungshilfe und die Weisungen sollen genau beschrieben und begründet

113 Vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 62f Abs. 4 VE-StGB.