Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 80Fedlex · Erläuternder Bericht

zur Folge haben. In Kantonen, die bereits ein Strafvollzugsgericht eingeführt haben,182 sollte die vorgeschlagene Änderung freilich ohne Auswirkungen auf die Ressourcen bleiben.

Die vorgeschlagene Regelung zum Beizug und zur Zusammensetzung der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit dürfte je nach Kanton unterschiedliche Kosten zur Folge haben. Kostenfaktoren sind insbesondere die Zahl der Fälle, die der Kommission unterbreitet werden und die Anstellung zusätzlicher Fachpersonen, um der erweiterten Ausstandspflicht Rechnung tragen zu können. Die finanziellen Auswirkungen hängen jedenfalls davon ab, wie in den Kantonen der Beizug der Fachkommissionen gehandhabt wird und wie die Kommission organisiert wird.

Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Bewährungshilfe und Weisungen dürfte sich ebenfalls auf die Kantone auswirken. Die Kantone werden wohl zusätzliche Ressourcen bereitstellen müssen, um diese Fälle behandeln zu können. Begleitmassnahmen nach dem Vollzug dürften insbesondere bei Tätern angeordnet werden, bei denen eine langjährige stationäre therapeutische Massnahme erfolglos geblieben ist, und die nicht verwahrt, aber auch nicht mit einer günstigen Prognose entlassen werden können. Solche Täter dürften diese Begleitmassnahmen über eine lange Zeit benötigen. In diesem Rahmen wird die Person überwacht und begleitet. Das trägt zu ihrer Wiedereingliederung und zur Rückfallprävention bei und hilft somit auch, Kosten zu vermeiden, die mit neuen Verurteilungen oder der weiteren Unterbringung in einem geschlossenen Setting verbunden wären.

Weil der Bund die personellen und finanziellen Auswirkungen der Vorlage 1 für die Kantone nicht abschliessend einschätzen kann, sind die Kantone eingeladen, in der Vernehmlassung eine eigene Einschätzung abgeben.

6.2.2 Vorlage 2 (JStG)

Die vorgeschlagenen Neuerungen sollten nur ganz wenige Personen betreffen. Diese befinden sich heute z.T. in der fürsorgerischen Unterbringung nach Artikel 426 ZGB, die z.T. in einer Strafanstalt vollzogen wird und die entsprechenden Kosten verursacht.

Die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung werden in der Deutschschweiz in der Regel von den Gemeinden getragen. Allerdings gibt es auch Spezialregelungen, wonach einen Teil der Kosten die Invalidenversicherung, einen Teil die Wohnsitzgemeinde sowie einen Teil der Kanton übernommen hat.183 In der Romandie übernimmt der Kanton die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung.

Die Kosten für die hier vorgeschlagene vorbehaltene Massnahme nach StGB werden durch die Kantone zu tragen sein; der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt (Art. 380 StGB).

182 Kantone Genf, Tessin, Waadt und Wallis.

183 Vgl. Zentralplus vom 23. September 2013, «Weggesperrt», abrufbar unter www.zentralplus.ch/de/news/gesellschaft/27745/Weggesperrt.htm (Stand:18.7.2019).