Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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Massnahme entscheiden muss.331
Schliesslich wird auch bei dieser Bestimmung auf die bestehenden und zu erwartenden Vollzugsprobleme hingewiesen.332
Einzelne Teilnehmer verlangen Präzisierungen und Anpassungen:
- Die Vollzugsbehörde habe nach Einholen von Gutachten, Bericht der Vollzugseinrichtung und Anhörung der Person die «Nicht-Zuständigkeit» der zivilrechtlichen Behörde rechtskräftig zu klären, bevor überhaupt der Antrag auf Anordnung der vorbehaltenen Massnahme ans Erwachsenengericht erfolgen dürfe. Es sei zu prüfen, ob das Verfahren der Anordnung einer nach dem Jugendstrafgesetz vorbehaltenen Massnahme in den Zuständigkeitsbereich des Erwachsenengerichtes gelegt werden soll, ohne die Vorbedingung eines Prozesses für die Nicht-Zuständigkeit der zivilrechtlichen Behörde zu verlangen. Die Option der Jugendanwältin oder des Jugendrichters, bei der KESB zivilrechtliche Massnahmen für Jugendliche zu beantragen würde dadurch nicht tangiert (vgl. die analogen Stellungnahmen zur Subsidiarität in Art. 19 Abs. 2 VE-JStG).333
- Die Vollzugsbehörde solle ihren Antrag nicht nur auf die Einschätzung einer Fachperson aus dem Erwachsenenbereich beschränken. Gerade weil das Delikt im Jugendalter begangen wurde, sollte zwingend eine Fachperson aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychologie (Kinder-/Jugend-Rechtspsychologie oder Forensik) oder -psychiatrie beigezogen werden.334
- Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Fachkommission aus Personen zusammengesetzt sein müsse, die zur Beurteilung von straffälligen Jugendlichen kompetent sind (Jugendrichterin, Jugendpsychiater, Personen aus dem Jugendsanktionenvollzug).335
- Es sollte klargestellt werden, ob das Erwachsenengericht eine Massnahme des StGB mit einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66abisStGB kombiniert werden kann.336
- Die Terminologie sei in Bezug auf bestimmte Ausdrücke («Erwachsenenge-
richt»/«Gericht» und «eine stationäre Massnahme nach StGB»/»eine solche Massnahme») zu vereinheitlichen und mit der Terminologie in Artikel 19c VE-JStG abzustimmen.337
- Im französischen Text seien redaktionelle Änderungen vorzunehmen.338 In Absatz 1 sei anstelle von «le juge du domicile du condamné» wie in den übrigen
Bestimmungen «le tribunal pour adultes du domicile de la personne concernée» zu verwenden. In Absatz 1 Buchstabe c solle das unnötige Adjektiv «approprié» gestrichen werden.
331 Uni-LU.
332 SVJ, KKLJV, Uni-LU.
333 SVJ, KKLJV.
334 FSP.
335 GE, Uni-NE.
336 BE.
337 BS.
338 GE.