Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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betroffene Person aus dem Freiheitsentzug oder der Freiheitsstrafe (die im Anschluss an die geschlossenen Unterbringung vollzogen werden) bedingt entlassen werden kann, auch wenn eine Massnahme des StGB vorbehalten wurde.297
- Die Bestimmung solle im Sinne des erläuternden Berichts die Möglichkeiten erwähnen, Anschlussmassnahmen anzuordnen, wenn gestützt auf Artikel 18 JStG eine mildere Massnahme angeordnet wurde.298
- Artikel 19c sei als Kann-Bestimmung zu formulieren, weil es sich um eine ultima ratio handle und zivilrechtliche Massnahmen Vorrang hätten.299
- Eine Massnahme des StGB dürfe nicht angeordnet werden, wenn die geschlossene Unterbringung wegen fehlendem Platzangebot aufgehoben wird. Die junge erwachsene Person solle nicht dafür bestraft werden, dass ein Kanton seiner Aufgabe, ein hinreichendes Platzangebot zu schaffen, nicht nachkommt. Der Beendigungsgrund der fehlenden erzieherischen und therapeutischen Wirkung sei – wie in Artikel 19 – im Gesetz festzuhalten.300 Demgegenüber wird die Anordnung einer Massnahme nach StGB im Anschluss an eine geschlossene Unterbringung, die wegen fehlender Wirkung oder fehlendem Platzangebot aufgehoben wird, von einem anderen Teilnehmer ausdrücklich begrüsst.301
- Die Terminologie sei in Bezug auf bestimmte Ausdrücke («Erwachsenenge-
richt»/«Gericht» und «eine stationäre Massnahme nach StGB»/«eine solche Massnahme») zu vereinheitlichen und mit der Terminologie in Artikel 27a VE-JStG abzustimmen.302
9.2. Absatz 2
Ein Teilnehmer kritisiert die Anhörung der Fachkommission.303 Sie mache keinen Sinn, da es sich nicht um ein Instrument handle, das für die Entscheidfindung der Gerichte geschaffen wurde. Zudem würde dies zu einer Aufblähung des Entscheidprozesses und zu einer Überstrapazierung des Systems bzw. der Möglichkeiten der Fachkommission führen.
Einzelne Teilnehmer verlangen Präzisierungen und Anpassungen:
- Die Massnahmen des StGB würden durch das Erwachsenengericht angeordnet. Es erscheine daher nicht angebracht, dass die Jugendvollzugsbehörde und nicht das Erwachsenengericht die dafür notwendigen «Beweismittel» beschaffen müsse. Im Übrigen werfe diese Regelung die Frage nach dem von der Jugendvollzugsbehörde anzuwendenden Prozessrecht auf (z.B. in Bezug auf die notwendige Verteidigung; vgl. unten, Ziff. 9.4).304
- Im Gesetzestext sei im Sinne des erläuternden Berichts zu präzisieren, dass es sich beim Bericht nach Absatz 2 Buchstabe a der Leitung der Vollzugseinrichtung um das Hauptdokument («document principal») handle.305
- Gerade weil das Delikt im Jugendalter begangen wurde, sollte die Vollzugsbehörde ihren Antrag nicht wie in Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagen nur auf die Einschätzung einer Fachperson aus dem Erwachsenenbereich beschränken, sondern es müsse zwingend eine Fachperson aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychologie (Kinder-/Jugend-Rechtspsychologie oder Forensik) oder -psychiatrie beigezo-
297 GE.
298 VS.
299 ZH.
300 ZH.
301 AG.
302 BS.
303 SKG.
304 Uni-GE.
305 GE.