Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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nachträglicher Erwachsenenmassnahmen frühzeitig von den Jugendstrafvollzugsbehörden einbezogen werden, damit der Sanktionenvollzug möglichst reibungsfrei fortgesetzt bzw.

überführt werden kann.315

Aufgrund der neuen Bestimmungen sei ein personeller und finanzieller Mehraufwand zu erwarten.316 Dieser Mehraufwand müsse gegen den erwarteten potentiellen Nutzen für die Gesellschaft abgewogen werden.317

9.4. Weitere Anpassungen

Vorzusehen bzw. zu prüfen sei eine zwingende anwaltliche Verteidigung (bereits für die Vorphase der Begutachtung), weil der betroffenen Person eine stationäre Massnahme drohe.318 Eine notwendige Verteidigung lasse sich für dieses neue Verfahren weder aus der JStPO noch aus der StPO ableiten.

10. Artikel 25a (Vorbehalt)

10.1. Allgemeines

Zahlreiche Teilnehmer verweisen in Hinblick auf Artikel 25a VE-JStG auf das zu Artikel 15a VE-JStG Gesagte.319

Ein Teilnehmer spricht sich dafür aus, dass von der Einführung einer vorbehaltenen freiheitsentziehenden Massnahme nach Erwachsenenstrafrecht (Verwahrung und stationären Massnahme nach Art. 59 StGB) für Jugendliche i.S.v Artikel 25a und 27a VE-JStGB abzusehen sei.320

10.2. Gutachten, Prognose

Ein Teilnehmer bezweifelt, dass die notwendige Einschätzung für der Vorbehalt nach Artikel 25abisVE-JStG ohne ein Gutachten vorgenommen werden kann.321

Einem Teilnehmer erscheint es problematisch, dass zum Zeitpunkt des Urteils die Tatumstände und die Persönlichkeit der oder des Jugendlichen ernsthaft erwarten lassen müssen, dass sie oder er erneut eine Straftat gemäss Buchstabe a begehen werde (Art. 25a Abs. 1 Bst. d VE-JStG), denn bekanntlich seien bei Jugendlichen Prognosen schwierig.322

10.3. Vorsatz, Eventualvorsatz

Ein Teilnehmer spricht sich für eine Ergänzung von Artikel 25abisBuchstabe a VE-JStG mit «…wollte oder eine schwere Beeinträchtigung in Kauf genommen hat», damit klar ist, dass für die Vollendung der Tat an sich jeweils der Eventualvorsatz genüge.323

10.4. Anlasstatenkatalog

Ein Teilnehmer hält die Beschränkung auf Delikte nach Artikel 25 Absatz 2 JStG und den

315 SZ.

316 BE, JU, VD, VS.

317 VD.

318 BE, JU, Uni-GE.

319 BS, ZH, Uni-NE.

320 Uni-LU.

321 OAV.

322 KKPKS.

323 BS.