Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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Verzicht auf Artikel 64 Absatz 1bisStGB für richtig, möchte jedoch anmerken (möglicherweise für eine allgemeinere Gesetzesrevision), dass die Rückfallgefahr gerade bei Sexualdelikten gross sein könne, Sexualdelikte aber nur bei besonderer Grausamkeit mit einer Strafe von mindestens drei Jahren bedroht seien und somit nur dann von Artikel 25 Absatz 2 JStG erfasst seien.324
10.5. Vorbehalt
Ein Teilnehmer gibt zu bedenken, dass ein Freiheitsentzug von drei Jahren für den Jugendstrafbereich eine sehr hohe Strafe erscheine, die kaum je ausgesprochen werde (Maximalstrafe vier Jahre Freiheitsentzug), insbesondere dann nicht, wenn die Schuldfähigkeit beeinträchtigt sei. Noch problematischer sei vor diesen Hintergrund die Bestimmung in Absatz 2: Ein nach den Regeln des Jugendstrafrechts massnahmenfähiger Jugendlicher werde in der Realität kaum je derart sanktioniert, dass Artikel 25a VE-JStG angewendet werden könnte. An sich wäre die Anwendbarkeit im Einzelfall aber sinnvoll und zu begrüssen.325
Ein Teilnehmer gibt zu bedenken, dass angesichts des sichernden Charakters der Massnahme nach Artikel 59 Absatz 3 StGB die Grundsätze i.S.v. Artikel 64 Absatz 1 StGB herangezogen werden müssten. Es sollte also eine «qualifizierte Gefährlichkeit» verlangt werden, das heisst eine «hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerwiegender Straftaten». Eine solche Prognose könne bei jugendlichen Straftäterinnen und -tätern nicht zuverlässig erbracht werden.326
11. Artikel 27a (Anordnung der vorbehaltenen Massnahme)
Die Bestimmung wird von 2 Teilnehmern ausdrücklich abgelehnt.327 Es sei aufgrund des derzeitigen Forschungsstandes nicht ersichtlich, wie die Prognose einer «qualifizierten Gefährlichkeit», das heisse die «hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerwiegender Straftaten», die für eine Verwahrung nötig sei (und auch für eine Massnahme nach Artikel 59 Absatz 3 StGB verlangt werden sollte), bei einer oder einem ehemals jugendlichen Straftäterin oder -täter zuverlässig erbracht werden könne.328
Es bestehe heute die Möglichkeit, jugendliche Straftäterinnen und -täter bis zum 25. Altersjahr in einer geschlossenen jugendstrafrechtlichen Unterbringung zu therapieren und zu sichern. Sofern sich über Jahre kein Therapieerfolg eingestellt habe, erscheine es zweifelhaft, dass eine Therapie unter Artikel 59 StGB erfolgreich sei.329 Die Möglichkeit einer anschliessenden Verwahrung wird abgelehnt. Zu prüfen sei, ob nicht mit der Anordnung einer zivilrechtlichen Massnahme des Erwachsenenschutzes die notwendige Sicherheit angestrebt werden solle.330
Zudem zeige sich auch hier die «Vorbehaltsproblematik», dass bei sehr schwerer Delinquenz typischerweise ein Vorbehalt gemacht werde, weil die Hürde kleiner sei (Gefährlichkeit müsse im Zeitpunkt des Vorbehalts nicht gutachterlich festgestellt werden) und sich die Behörde nicht dem Vorwurf aussetzen wolle, sie hätte nichts getan. Der Vorbehalt wirke sodann wie ein Präjudiz für das Gericht, das bei Beendigung der Massnahme definitiv über die
324 BS.
325 BS.
326 Uni-LU.
327 EFCAP, Uni-LU.
328 Mit eingehender Begründung Uni-LU, sinngemäss EFCAP.
329 SH, Uni-LU.
330 SH.