Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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gen werden, um sicherzustellen, dass die entwicklungspsychologischen und -psychiatrischen Aspekte Berücksichtigung finden und in die Beurteilung einfliessen.306

- Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Fachkommission aus Personen zusammengesetzt sein müsse, die zur Beurteilung von straffälligen Jugendlichen kompetent sind (Jugendrichterin oder -richter, Jugendpsychiaterin oder -psychiater, Personen aus dem Jugendsanktionenvollzug).307

9.3. Absatz 3

Die Regelung des anwendbaren Prozessrechts und die Aufhebung einer noch bestehenden geschlossenen Unterbringung durch das Gericht wird ausdrücklich begrüsst.308

7 Teilenehmer verlangen, dass bei einer bestehenden Reststrafe die Vollzugsbehörde nicht zuerst den Entscheid der urteilenden Behörde im Sinn von Artikel 32 Absatz 3 JStG abwarten muss, bevor sie gestützt auf Artikel 19c beim Gericht die Anordnung einer Massnahme des StGB beantragen könne.309 Wie nach Artikel 19c Absatz 3 solle für diese Konstellation das Erwachsenengericht neben der Aufhebung der noch bestehenden geschlossenen Unterbringung gleich auch darüber befinden können, ob die Reststrafe noch vollzogen werden muss (vgl. oben, zu Art. 19 Abs. 1ter).

2 Teilnehmer verlangen eine Präzisierung der Zuständigkeit, wonach nicht mehr die Jugendanwaltschaft, sondern die Vollzugsbehörde für Erwachsene für den Vollzug der Massnahmen des StGB zuständig ist.310 Dies auch für die Fälle, in denen die Jugendrichter gestützt auf Artikel 3 JStG eine Massnahme des StGB anordnen. Artikel 42 Absatz 1 JStPO, der vorsieht, dass der Vollzug der Strafen und Schutzmassnahmen die Untersuchungsbehörde zuständig ist, sei entsprechend anzupassen.311

Es wird darauf hingewiesen, dass die neuen Bestimmungen aufgrund der immer häufiger angeordneten Massnahmen und der fehlenden Vollzugsplätze zu Vollzugsproblemen führen würden.312 Regelmässig komme es in Fällen von massiven Vollzugsproblemen dazu, dass Jugendliche der einweisenden Behörde «zur Verfügung» gestellt werden und zur Planung der Fortführung der stationären Schutzmassnahme in einem Gefängnis untergebracht werden müssen. Die «Aufbewahrung» jugendlicher Straftäterinnen und -täter, welche auf Gutachten, Entscheid Fachkommission, Prüfung Erwachsenenschutzmassnahmen und schliesslich den Entscheid über die Anordnung stationärer Massnahmen des Strafgesetzbuches warten, in einem Gefängnis könne nicht mit den Zielen und der Ausrichtung des Jugendstrafgesetzes in Einklang gebracht werden.313 Die Jugendanwaltschaft als Vollzugsbehörde werde vom ersten Tag des jugendgerichtlich angeordneten Vollzuges (mit Vorbehalt) an gefordert sein, konkrete Vorbereitungen im Hinblick auf den vor dem Erwachsenengericht zu stellenden Antrag zu treffen, Gutachten einzuholen und Negativdaten zu sammeln und zu prozessieren. Es bestehe dabei die Gefahr, dass das hauptsächliche Ziel, verurteilte Jugendliche mit den angeordneten Schutzmassnahmen zu einem erfolgreichen Massnahmenende zu verhelfen, dadurch verdrängt werde.314

Die Erwachsenenvollzugsbehörden müssten im Hinblick auf den Antrag auf Anordnung

306 FSP.

307 GE, Uni-NE.

308 SKG.

309 BL, GL, GR, SG, UR, ZG, SSK.

310 BE, VS.

311 VS.

312 GE, VD, VS.

313 SO, SVJ, KKLJV, sinngemäss Uni-LU.

314 SO.