Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 9 Seiten

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1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (KMG, SR 514.51) als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» eröffnet. Dieses dauerte bis am 29. Juni 2020.

Der Bundesrat hat entschieden, zwei Varianten eines indirekten Gegenvorschlags in die Vernehmlassung zu schicken:

Variante 1 sieht vor, sowohl die in Artikel 5 Absatz 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 (KMV, SR 541.511) enthaltenen und im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Kriterien als auch die in Artikel 5 Absatz 2 KMV verankerten Ausschlusskriterien inklusive den dazugehörigen Ausnahmen in den Absätzen 3 und 4 unverändert in das KMG zu überführen. Die bestehende Bewilligungspraxis würde dadurch beibehalten. So könnten Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial in Länder, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, auch weiterhin bewilligt werden, falls nur ein geringes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird.

Ausserdem soll eine Abweichungskompetenz dem Bundesrat ermöglichen, im Falle ausserordentlicher Umstände von den Bewilligungskriterien abzuweichen, sollte die Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordern. Damit wird Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung Rechnung getragen, welcher den Bund verpflichtet, sich unter anderem für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz einzusetzen. Gleichzeitig wird damit die in Artikel 1 KMG verankerte Zielsetzung der Aufrechterhaltung einer an die Bedürfnisse der Landesverteidigung angepassten industriellen Kapazität berücksichtigt.

Beides verlangt vom Bundesrat unter Umständen ein rasches Handeln. So beispielsweise, wenn die sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis der Schweiz (STIB) akut gefährdet ist, wobei Artikel 22 KMG (Völkerrecht, internationale Verpflichtungen und aussenpolitische Grundsätze) dem bundesrätlichen Handeln absolute Schranken setzt.

Variante 2 sieht ebenfalls vor, sowohl die in Artikel 5 Absatz 1 KMV enthaltenen und im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Kriterien als auch die in Artikel 5 Absatz 2 KMV verankerten Ausschlusskriterien inklusive der dazugehörigen Ausnahme von Absatz 3 in das KMG zu überführen. Die Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 KMV für Länder, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, würde dabei ersatzlos entfallen.

So könnten Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterialexporten in Länder, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, nicht mehr bewilligt werden, selbst wenn nur ein geringes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird.

Eine Abweichungskompetenz, die es dem Bundesrat ermöglicht, im Falle ausserordentlicher Umstände zur Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes von den Bewilligungskriterien abzuweichen, ist bei Variante 2 zudem nicht vorgesehen. Eine Anpassung der Bewilligungskriterien läge in der Kompetenz des Parlaments.

Die Kantone sowie die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie 41 weitere interessierte Kreise wurden für die Vernehmlassung direkt angeschrieben. Insgesamt wurden 91 interessierte Behörden und Organisationen um ihre Stellungnahme gebeten.