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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 2 Seiten
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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
Änderung vom Entwurf vom 3. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Leitungsverordnung vom 30. März 19941 wie folgt geändert:
Ingress
Gestützt auf die Artikel 13, 15b Absatz 3 und 15c Absätze 2 und 3 des
Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022 (EleG), auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19663 über den Natur und Heimatschutz sowie auf Artikel 24 des
Jagdgesetzes vom 20. Juni 19864
Art. 30 Vogelschutz
1 Neue Leitungen sind so auszuführen, dass das Kollisionsrisiko für Vögel möglichst gering ist. Tragwerke sind so auszugestalten, dass Vögel auf diesen keine Erd- und Kurzschlüsse einleiten können.
2 An bestehenden Tragwerken, die für Vögel aufgrund ihrer Bauweise eine Gefährdung darstellen, sind bis Ende 2030 Vorkehren zu treffen, damit Vögel auf diesen möglichst keine Erd- und Kurzschlüsse einleiten können.
SR ..........
1 SR 743.31
2 SR 743.0
3 SR 451
4 SR 922.0
2019–......