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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 2 Seiten
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II
Änderung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 2. Februar 20005 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird wie folgt geändert:
Art. 9a Abs. 3 Bst. f
3 Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:
f. die Umsetzung von Massnahmen zum Vogelschutz nach Artikel 30 Leitungsverordnung vom 30. März 19946.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr