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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten
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Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte
(VREG)
Änderung vom Entwurf vom 3. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30b Absatz 1 und 2 Buchstabe a, 30c Absatz 3, 30d Buchstabe a, 32abis , 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass elektrische und elektronische Geräte sowie ihre Bestandteile wiederverwendet oder umweltverträglich und nach dem Stand der Technik entsorgt werden.
2 Die zu entsorgenden Geräte und ihre Bestandteile sollen getrennt von den übrigen Abfällen gesammelt und die in den Geräten und Bestandteilen enthaltenen verwertbaren Stoffe zurückgewonnen werden, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und ökologisch sinnvoll ist.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt:
a. die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte sowie ihrer Bestandteile;
b. die Finanzierung der Entsorgung.
SR ..........
1 SR 814.01
2019–......