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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung, HHV)
Änderung vom … Entwurf vom 3. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 35e Absatz 2, 35f Absätze 2 und 4 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG)
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die nicht legal geschlagen oder gehandelt wurden.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Holz und Holzerzeugnisse nach Anhang 1.
2 Sie gilt nicht für Produkte, die aus Altholz hergestellt wurden.
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. erstmaliges Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen von Holz oder Holzerzeugnissen in der Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
AS….
1 SR 814.01
2018-…