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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung, HHV)

Änderung vom … Entwurf vom 3. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 35e Absatz 2, 35f Absätze 2 und 4 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG)

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die nicht legal geschlagen oder gehandelt wurden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Holz und Holzerzeugnisse nach Anhang 1.

2 Sie gilt nicht für Produkte, die aus Altholz hergestellt wurden.

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. erstmaliges Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen von Holz oder Holzerzeugnissen in der Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

AS….

1 SR 814.01

2018-…