Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/3: Änderung der Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS) · 9 Seiten

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für die Entsorgung radioaktiver Abfälle komplett neu beurteilt werden. Einerseits wurden die Sammlungs-, Konditionierungs- und Zwischenlagerungskosten für diese Abfälle anhand einer vom PSI5 erstellten Vollkostenrechnung neu berechnet. Andererseits wurde der Kubikmeterpreis für die Tiefenlagerung neu ermittelt, welcher anhand der Schätzungen des oben erwähnten Bundesratsantrags berechnet wurde. Eine detailliertere Darstellung der Berechnungsgrundlagen ist im zweiten Kapitel Buchstabe G ersichtlich.

Bisher wurde vom BAG (Bewilligungsbehörde6) für Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung der Industrie- und Gewerbebetriebe, die im Aufsichtsbereich der Suva liegen und dem UVG unterstellt sind, gemäss Anhang Buchstabe A Ziffer II. 11 der GebV-StS eine Pauschalgebühr von CHF 200.-- erhoben. Mit dieser Gebühr wurde jedoch lediglich der Aufwand im BAG abgegolten, der die Erfassung der bewilligungsrelevanten Daten in der Datenbank, die Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben und Beilagen zum Bewilligungsgesuch, eventuelle Rückfragen/Nachforderungen bei den Gesuchstellern und die Erstellung/Erneuerung/Widerruf der Bewilligung sowie Druck/Versand/Archivierung dieser Verfügungen und Unterlagen umfasst. Die Suva beurteilt aber für das BAG die Bewilligungsgesuche der Industrie- und Gewerbebetriebe, was somit ebenfalls einen Überprüfungsaufwand für die Suva bedingt. Bis anhin wurde davon ausgegangen, dass dieser Aufwand in Betrieben, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und dem UVG unterstellt sind, direkt durch den von den Betrieben zu bezahlenden Prämienzuschlag gedeckt wird. Eine Überprüfung der Vergütungspraxis durch die Suva hat jedoch gezeigt, dass die fachtechnische Beurteilung eines Bewilligungsgesuchs nicht durch den Prämienzuschlag abgegolten werden kann, die Kosten für die Aufsicht in diesen Betrieben hingegen schon. Diese Kosten der Suva betreffend die Beurteilung dieser Bewilligungsgesuche werden somit bis heute nicht gedeckt. Um sowohl die Kosten des BAG als auch der Suva gemeinsam zu decken, wird die bisherige Pauschalgebühr von CHF 200.-- nach Anhang Buchstabe A Ziffer II. 11 aufgehoben. Für die Bewilligungserteilung wird nun eine im Anhang Buchstabe A Ziffer II bereits bestehende Pauschalgebühr der entsprechenden Bewilligungskategorie erhoben. Da die Kosten für die Aufsichtstätigkeit der Suva in den Betrieben, die dem UVG unterstellt sind, bereits direkt durch den Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gedeckt werden, wird die jeweils erhobene Pauschalgebühr um 15% reduziert.

Bei den Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung für nichtmedizinische Anwendungen als Bewilligungskategorie im Anhang Buchstabe A Ziffer II bis anhin nicht aufgeführt, ist der Einsatz von Personal in Drittbetrieben. Dieser in der Praxis häufig vorkommende Sachverhalt betrifft Unternehmen, die ihr Personal in Drittbetriebe senden, in denen Strahlenschutzmassnahmen notwendig sind. Diese Bewilligung umfasst überwiegend einen administrativen Aufwand, wie die Bewilligungserteilung und Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Dem administrativen Aufwand entsprechend wird die Pauschalgebühr auf CHF 300.- festgelegt.

Die in Artikel 5 Abs. 1 und im Titel des Anhangs vorkommende Bezeichnung «Pauschalen» wird gestrichen. Grundsätzlich enthält der Anhang zwar Pauschalen, doch sind im Anhang auch Gebührenbemessungen nach Aufwand möglich. Dementsprechend sind Artikel 5 Absatz 1 und die Überschrift des Anhangs anzupassen.

5 Paul Scherrer Institut

6 Art. 30 StSG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StSV