Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/3: Änderung der Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS) · 9 Seiten
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Radioaktive Quellen mit Aktivitäten oberhalb einer gewissen Grenze (Kategorien Q4 und Qα3) können nur mit übermässigem Aufwand und entsprechenden Kosten konditioniert werden, damit sie transport- und lagerfähig sind. Solche radioaktiven Quellen können heutzutage meist sehr gut wiederverwertet werden, was in den meisten Fällen günstiger ist als eine Konditionierung. Da bei solchen radioaktiven Quellen bei der Konditionierung erst ein Verfahren entwickelt werden muss, kann keine einheitliche Gebühr festgelegt werden. Die Quellenkategorien bleiben gleich mit der Ausnahme, dass schwache radioaktive Quellen (Kategorien Q1/Qα1) jetzt nicht mehr nach Volumen verrechnet werden, sondern nach Anzahl Stücke, um dem administrativen Aufwand gerecht zu werden. Die Gebührenhöhe ändert sich im Vergleich zur bisherigen Verordnung wie folgt:
Q1/Qα1 +61% (Vergleich mit dem Literpreis)
Q2/Qα2 +35%
Q3 +32%
Ziffer 2:
Die Gebühr für vorkonditionierte Abfälle betrifft Abfälle, die beim Lieferanten bereits ganz- oder teilkonditioniert worden sind, was einen Sonderfall darstellt. Für diese Abfälle fällt der Aufwand für die Konditionierung weg. Eine Grundlast an Kosten für die Dokumentation, die Überwachung der Konditionierung, die Transportabwicklung und sonstigen Arbeiten, die den Betrieb der Sammelstelle sichern, bleibt aber vorhanden. Bei solchen Abfällen müssen nur auf die Anwendung zugeschnittene Konditionierungsverfahren entwickelt werden. Diese werden zusätzlich zur Gebühr, wenn nicht schon vorhanden, dem Abfallverursacher separat nach Aufwand in Rechnung gestellt, ebenso wie allfällige Folgetätigkeiten, wie z.B. Audits über die Produktion. Die Gebühr (exklusiv der zusätzlichen Kosten für die Spezifikationen) steigt im Vergleich zur bisherigen Verordnung um 130%.
Ziffer 3:
Abfälle, die aufgrund der Zusammensetzung (Gehalt an organischen Substanzen, Stabilität etc.) nicht direkt konditioniert werden können, müssen zuerst thermisch behandelt werden. Dies erfolgt in der Plasma-Anlage der Zwilag AG. Für die Vorbereitung der thermischen Behandlung fällt aber für die Sammelstelle des Bundes ungefähr der gleiche Aufwand wie für eine Konditionierung an, so dass sich diese Kosten bei der Konditionierung zur eigentlichen thermischen Behandlung addieren. Die Zwischenlagerungskosten fallen aber dank einer Volumenminderung tiefer an als bei nicht thermisch behandelbaren Abfällen. Die Gebühr steigt im Vergleich zur bisherigen Verordnung um 74%.
Ziffer 4:
Abfälle, die ohne thermische Behandlung konditioniert werden können, werden bei der Sammelstelle des Bundes nach allfälliger Volumenoptimierung in einer festen Matrix eingebettet (Konditionierung) und anschliessend im Zwischenlager gelagert. Bei ihnen ist bei der Konditionierung eine Volumenzunahme zu verzeichnen, so dass die Zwischenlagerungskosten wesentlich höher ausfallen. Die Gebühr steigt im Vergleich zur bisherigen Verordnung um 105%.