Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/3: Änderung der Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS) · 9 Seiten
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1.3 Auswirkungen
1.3.1 Bund und Kantone
Die neu festgelegten Gebühren hinsichtlich der Entsorgung radioaktiver Abfälle erzielen einen Kostendeckungsgrad von 100% und sollen den Aufwand der Sammelstelle des Bundes für die Sammlung, die Konditionierung und die Zwischenlagerung der abgelieferten Abfälle decken. Der Gebührenanteil für die Tiefenlagerung fliesst in die Bundeskasse, um die Finanzierung der Tiefenlagerungsprojekte dieser Abfälle sicherzustellen. Ohne Anpassung der Gebühren müssten die ungedeckten Kosten vom Bund und somit vom Steuerzahler gedeckt werden.
Die restlichen Anpassungen der GebV-StS haben keine relevanten Auswirkungen auf den Bund.
Insgesamt haben die Änderungen der GebV-StS keine Auswirkungen auf die Kantone.
1.3.2 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber
Die an die heutigen Rahmenbedingungen angepassten Gebührensätze für die Ablieferung radioaktiver Abfälle führen für gewisse Abfallkategorien zu einer Verdoppelung der Kosten. Die meisten Abfalllieferanten liefern jedoch nur unregelmässig kleine Abfallmengen, d.h. lediglich einige Liter nicht konditionierten Abfall (vgl. Anhang Bst. G Ziff. 3 und 4). Die Erhöhung der Gebühren für diese Lieferanten stellt zwar eine Teuerung dar, ist aber zumutbar, da der Gesamtbetrag der Entsorgungskosten in der bisherigen Grössenordnung bleibt (einige hundert Franken). Pro Jahr wird eine Abfallmenge von 2-3 m3 durch 20 bis 25 Abfalllieferanten aus der Industrie, Medizin und Forschung an die Sammelstelle geliefert. Für diese Abfalllieferanten verursacht die Revision insgesamt zusätzliche Kosten von 300’000-400’000 Franken. Gegenüber den wenigen Abfalllieferanten, die grosse Mengen an Abfällen abliefern, sei es regelmässig oder punktuell, kann sich diese Erhöhung auf die Kosten der betriebenen Tätigkeit negativ auswirken. Die Erhöhung der Kosten ist jedoch alleine schon durch das Verursacherprinzip gerechtfertigt und nötig. Es ist davon auszugehen, dass die Erhöhung dieser Gebühren bei den Abfalllieferanten zum Teil zu einem verbesserten Umgang mit radioaktiven Materialien führen wird, was auch zur Minderung der Abfallmengen i.S.v. Artikel 25 StSG beiträgt.
Die eher seltene Ablieferung von starken geschlossenen Quellen, deren Verwendung aufgrund von optimierten und alternativen Technologien, welche eine reduzierte Radioaktivität oder gar keine benötigen, stetig abnimmt, wird ebenfalls teurer. Zudem ist die Rechtfertigung i.S.v. Artikel 8 StSG für die Anwendung solcher Quellen immer weniger gegeben. Auch stehen immer häufiger alternative Wege für die Abgabe dieser Quellen zur Verfügung. Die meisten Quellen werden entweder wiederverwendet oder wiederverwertet. Daher werden nur wenige Betriebe von der Erhöhung dieser Gebühr betroffen sein.
Bei vorkonditionierten Abfällen führen die allgemeine Zunahme des administrativen und technischen Aufwands sowie die Tiefenlagerungskosten zu einer Erhöhung der Gebühren. Davon betroffen sind nur wenige Betriebe, die aber regelmässig Abfälle liefern. Für diese Unternehmen wird die Gebührenerhöhung deutlich spürbar. Die für diese Revision detailliert durchgeführte Vollkostenrechnung stellt aber sicher, dass die tatsächlichen Kosten verursachergerecht verteilt werden.
Die Pauschalgebühren, welche für Betriebe, die im Aufsichtsbereich der Suva liegen und dem UVG unterstellt sind, erhoben werden, stellen trotz der Reduktion um 15% eine Erhöhung der bisher zu bezahlenden Gebühr dar. Davon betroffen sind ca. 500 Bewilligungen pro Jahr, welche jeweils 10 Jahre gültig bleiben. Für die Industrie- und Gewerbetriebe verursacht die Revision insgesamt eine Erhöhung der Kosten von ca. 100'000 Franken pro Jahr. Diese Erhöhung rechtfertigt sich einerseits dadurch, dass bis anhin nicht gedeckte Kosten gedeckt werden können und andererseits, dass die Gebühren nun in einem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren stehen, die von Betrieben zu bezahlen sind, welche nicht unter der Aufsicht der Suva stehen.
Die anderen Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber, da die Gebühren zum Teil bereits gestützt auf die bisherige GebV-StS erhoben wurden.