Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/3: Änderung der Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS) · 9 Seiten
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen
Artikel 5 Absatz 1 und Titel des Anhangs
Die Bezeichnung «Pauschalen» in Artikel 5 Absatz 1 und im Titel des Anhangs wird aufgehoben. Artikel 5 Absatz 1 wird dementsprechend angepasst. Der bisherige Titel des Anhangs wird mit der Bezeichnung «Gebührenbemessung» ersetzt. Damit steht der Titel des Anhangs im Einklang mit dem Erlass und dessen Sachüberschrift.
Anhang Buchstabe A. Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 9 der StSV)
II. Nichtmedizinische Anwendungen
Ziffer 11 und Schlusssatz
Die Ziffer 11 betreffend die Bewilligungserteilung für Betriebe im Aufsichtsbereich der Suva wird aufgehoben, da diese Pauschalgebühr bisher nur den Aufwand des BAG abgedeckt hat. Neu wird in diesen Fällen eine Pauschalgebühr für die jeweils zutreffende Bewilligungskategorie im Anhang Buchstabe A Ziffer II.1-11 erhoben. Mit dem Schlusssatz am Ende des Anhangs A Ziffer II wird die jeweilige Pauschgebühr jedoch für die dem UVG unterstellten Betriebe um 15% reduziert. Die Festlegung des Prozentsatzes basiert auf einer Aufwandberechnung der Suva.
Die bisherige Ziffer 11 wird zudem mit der neuen Bewilligungskategorie Einsatz von Personen in Drittbetrieben ersetzt. Die Tätigkeit wird somit als Pauschale neu in den Anhang aufgenommen, was den Aufwand für die Rechnungstellung minimiert und die Gleichbehandlung der Betriebe sicherstellt.
Anhang Buchstabe G. Sammlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und geologische Tiefen-
lagerung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle (Art. 119 und 120 StSV)
Nach der Ablieferung radioaktiver Abfälle durch die Betriebe an die Sammelstelle des Bundes befinden sich die radioaktiven Abfälle im Verantwortungsbereich des Bundes. Für deren Entsorgung fallen vier Hauptkostenkomponenten an: Die Sammlung, die Konditionierung, die Zwischenlagerung und die geologische Tiefenlagerung. Die Gebühr ist pro Quelle oder m3 nach Ziffer 1-4 zu berechnen.
Das PSI hat die Neuberechnung zum gesamten Aufwand der Sammlung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle detailliert in einem Bericht festgehalten. Die Gesamtkosten wurden dementsprechend auf die verschiedenen Abfallkategorien verteilt, so dass die Kosten pro angelieferte Abfallmenge, Kubikmeter oder Stückzahl der Quelle, eruiert werden konnten. Neu werden in der Verordnung «brennbare», d.h. für die thermische Behandlung vorgesehene Abfälle, und «nichtbrennbare» Abfälle unterschieden. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass brennbare Abfälle vor der Verbrennung mit grossem Aufwand vorbereitet werden müssen und erst danach thermisch behandelt werden können.
Die in der bisherigen GebV-StS festgelegten Gebührensätze für die Konditionierung und Zwischenlagerung stammen aus Berechnungen aus dem Jahre 2015. Bei den aktuellen Berechnungen wurde neu eine systematische Analyse aller relevanten Kostenpositionen durchgeführt. Die letzten Schätzungen beruhten zudem für gewisse Kostenpositionen auf Richtwerten (u.a. Overhead). Mit dieser detaillierteren Analyse kann nun klarer erfasst werden, welche Abfälle welche Kostenpositionen belasten und welche nicht. Somit ist eine ausgewogenere Kostenverteilung auf die verschiedenen Abfalllieferanten bzw. Abfallströme sichergestellt und nachweisbar. Zudem wird ersichtlich, dass nebst der reinen Konditionierung der Aufwand für den allgemeinen Betrieb der Kernanlage «Sammelstelle des Bundes» als wichtige Kostenposition zu betrachten ist. Dies wird in der Tatsache wiederspiegelt, dass neu der Begriff Sammlung, unter welchen vor allem der administrative und behördliche Aufwand sowie der Aufwand von unterstützenden Einheiten am PSI subsumiert werden, in der Sachüberschrift des Buchstaben G des Anhangs eingeführt wird. Die Sammlung umfasst insb. die Entgegennahme, die Stapelung und die Behandlung der radioaktiven Abfälle. Unter Sammlung wird auch der allgemeine Betrieb der Sammelstelle