Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
Zeitraum vom 26. März 2020 bis zum Inkrafttreten des vorliegenden dringlichen Bundesgesetzes.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Mit der vorliegenden Vorlage beabsichtigt der Bundesrat seine COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung ins ordentliche Recht zu überführen. Die Überführung ins ordentliche Recht hat keine neuen finanziellen Auswirkungen, die über die Auswirkungen der bereits beschlossenen und umgesetzten COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung hinausgehen.
Gemäss Artikel 11 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung konnten Kreditgesuche bis zum 31. Juli 2020 bei den Banken oder der PostFinance AG eingereicht werden. Bis am 21. Juni 2020 sind insgesamt rund 128 000 Kreditvereinbarungen eingegangen. Die geschätzte Verbürgungssumme liegt bei rund 15 Milliarden Franken.
Für die Solidarbürgschaften mit Verlustübernahme durch den Bund hat das Parlament einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 40 Milliarden Franken festgelegt.69 Der Verpflichtungskredit wurde zu 37,5 Prozent ausgeschöpft. 90 Prozent der verbürgten Mittel entfallen auf Covid-19-Kredite bis 500 000 Franken, 10 Prozent auf übrigen Covid-19-Kredite.
Mittelabflüsse entstehen beim Bund erst, wenn die Solidarbürgschaften von den Kreditgeberinnen tatsächlich gezogen werden. Da mit dem raschen und einfachen Verfahren das Risiko von Bürgschaftsverlusten besteht, wurden dem Parlament mittels Nachmeldung zum Nachtrag I bereits fürs Jahr 2020 Mittel für Bürgschaftsverluste im Umfang von 1 Milliarde Franken beantragt.
Die Schätzung des finanziellen Umfangs der Verluste (Art. 14) wie auch der Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen (Art. 15, s. auch Ziff. 3.1.2), die der Bund durch die Solidarbürgschaften zu tragen hat, ist mit hoher Unsicherheit verbunden. Unter der Annahme, dass ungefähr 10 bis 20 Prozent der Covid-19-Kredite nicht zurückbezahlt werden können, wird der Bund rund 1,5 bis 3 Milliarden Franken für Bürgschaftsverluste aufwenden müssen.
Die Laufzeit der Covid-19-Kredite beträgt fünf Jahre bzw. bis zu zehn Jahre bei erheblicher Härte (Art. 3). Folglich fallen die Bürgschaftsverluste für den Bund verteilt über die zehn Jahre ab Gewährung der Covid-19-Kredite an. Obwohl die Verteilung der Verluste auf die kommenden Jahre stark von Annahmen abhängig ist (weiterer Verlauf der Covid-19-Epidemie, Zeitpunkt und Umfang der wirtschaftlichen Erholung etc.), ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der Kreditausfälle in den ersten zwei Jahren nach Abschluss der Kreditvereinbarung anfallen werden. Damit wird der Bund vor allem bis 2022 hohe Bürgschaftsverluste zu tragen haben (schätzungsweise bis zu 1,3 Milliarden pro Jahr).
69 Bundesbeschluss Ia des Nationalrats (4. Mai 2020) und des Ständerats (5. Mai 2020) über den Nachtrag I zum Voranschlag 2020, Art. 2b (20.007).