Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 12 Seiten
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Überblick über die Vernehmlassungsergebnisse
Adressatenkreis Eingeladene Rückmeldungen Zustimmungen keine Bewer-
(ohne Ände- tung rungsantrag,
liegen)
ohne weitere An- Kantone 26 + 11 25 23 (22)2
In der Bundesver- 12 5 5 (2)0
sammlung vertretene politische Parteien Gesamtschweizerische 3 1 0 (0)1
Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete Gesamtschweizerische 8 5 5 (3)0
Dachverbände der Wirtschaft Weitere interessierte 12 5 4 (4)1
Kreise Total 62 41 37 (31)4
Der vorliegende Bericht gibt Aufschluss über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Sämtliche eingegangenen Stellungnahmen sind auf der folgenden Internetseite öffentlich zugänglich: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen.
3 Ergebnisse der Vernehmlassung
3.1 Allgemeine Beurteilung
Kantone
Mit 23 von 25 Kantonen, welche geantwortet haben, befürwortet die überwiegende Mehrheit die vorgeschlagene Gesetzesanpassung (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH). Der Kanton GL äussert keine Einwände und der Kanton TI hat keine Bemerkungen.
Die meisten Kantone begrüssen ausdrücklich, dass mit der Revision eine zielführende und wirtschaftsfreundliche Lösung zur Finanzierung der Mehrkosten der ALV gefunden wurde, welche durch die wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 ausgelöst wurden. Indem der Bund die Ausgaben für KAE für die Abrechnungsperioden des Jahres 2020 mittels ausserordentlicher Beiträge an die ALV leiste, könne eine andernfalls notwendige Erhöhung der ALV-Beiträge um bis zu 0,3 Prozentpunkte und eine entsprechend negative Wirkung auf die Konjunkturentwicklung vermieden werden. Auch die mit Artikel 90a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vorgesehene Möglichkeit einer Zusatzfinanzierung des Bundes im Jahr 2021, sollte sich der Schuldenstand der ALV erneut massiv erhöhen, wird durch die Kantone unterstützt.
6 Kantone anerkennen explizit, dass mit der vorgeschlagenen Lösung der ordentliche Beitrag der Kantone an die ALV unverändert bleibt (AG, BE, GE, SO, UR, VD). Dies diene dazu, dass die durch die Covid-Krise bereits stark geforderten kantonalen Finanzen nicht weiter belastet werden.
1 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)