Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 12 Seiten
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Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Auch der SGB schlägt vor, die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung des Bundes für das Jahr 2021 durch eine Verpflichtung zu ersetzen: «[…], so kann so wird diese durch einen ausserordentlichen Beitrag des Bundes der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds finanziert leisten.»
3.2.3 Inkraftsetzung und Geltungsdauer
Es sind keine Änderungsanträge zu Inkraftsetzung und Geltungsdauer eingetroffen.
4 Weitere Anliegen
Mehrere der Teilnehmenden haben die Möglichkeit genutzt, im Rahmen der Vernehmlassung zur Zusatzfinanzierung weitere Anliegen zur Ausgestaltung der ALV zu äussern.
Kantone
Der Kanton VD fordert, dass gewisse halbstaatliche Institutionen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Kultur und Kindertagesstätten, zum Bezug von KAE berechtigt sein sollten.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die SPS äussert in ihrer Stellungnahme weitere Anliegen im Zusammenhang mit der ALV. So fordert sie, dass die ALE bei tieferen Einkommen auf 100 Prozent (statt aktuell maximal 80 Prozent) des versicherten Verdiensts erhöht wird und den Anspruchsberechtigten während der Dauer der Covid-Krise mindestens 180 statt 120 zusätzliche Taggelder gewährt werden sollten.3 Schliesslich fordert die SPS zur Schuldenreduktion die Beibehaltung des Solidaritätsbeitrages auf Einkommen von über 148 200 Franken pro Jahr.
Die SVP macht darauf aufmerksam, dass die Finanzierung der ALV durch den Bundesrat grundlegend zu überprüfen sei, um die ALV für weitere Krisen resistenter zu machen.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Der SBV wünscht, dass, falls abzusehen ist, dass der Bund die ALV auch im Jahr 2021 ausserordentlich unterstützen muss, ebenfalls eine Erhöhung der Lohnbeiträge geprüft wird.
3 Gemäss dem am 26. März 2020 in Kraft getretenen Artikel 8a Absatz 1 der COVID-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung erhalten alle anspruchsberechtigten Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet.