Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
8.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
8.5 Auswirkungen
8.5.1 Bund
Die für die Betriebshilfe bereitgestellten Beträge dürften sich in begrenztem Umfang erhöhen, weil nur bei wenigen Betrieben Einkommens- und Vermögensgrenzen zur Anwendung kommen. Die Betriebshilfe wird durch einen Fonds-de-roulement finanziert, der von Bund und Kantonen getragen wird. Die Rückzahlung der laufenden Darlehen durch die Bauernfamilien ermöglicht es, die neuen Betriebshilfen zu finanzieren.
8.5.2 Kantone
Die Vorschläge bewirken eine administrative Vereinfachung bei der Bearbeitung der Dossiers, insbesondere durch die Vereinheitlichung der gesetzlichen Bestimmungen der verschiedenen Verordnungen.
8.5.3 Volkswirtschaft
Die Massnahmen tragen dazu bei, die Verschuldung der Betriebe zu reduzieren und die Kosten für die Errichtung oder Änderung von Schuldscheinen zu senken.
8.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Verordnung tangiert das internationale Recht nicht.
8.7 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
8.8 Rechtliche Grundlagen
In Artikel 79 Absatz 2 LwG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, Einzelheiten zur Gewährung von Betriebshilfedarlehen zu regeln.